Sie korrigierte ihre frühere Aussage zwar immerhin von sich aus. Ihre Begründung, wonach sie bei der ersten Einvernahme wegen diverser persönlicher Umstände den Kopf nicht ganz bei der Sache gehabt und gedacht habe, es gehe um die Zeit nach ihrer Trennung vom Privatkläger, überzeugt allerdings nicht restlos. Weiter hatte die Beschuldigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme ausgesagt, keine Schlüssel zum Restaurant «Q.________» gehabt zu haben, als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei.