So bestritt die Beschuldigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme vom 27. Mai 2016 etwa, an einem Abend mit C.________ zum Restaurant «Q.________» gefahren zu sein und etwas im Inneren geholt zu haben, und gab sich ungläubig: Sie wisse nicht, was sie hätte holen wollen, ob der Privatkläger das wirklich gesagt habe. Sie fügte zwar sogleich an, dass sie einmal im Restaurant «Q.________» gewesen sei, um zu sehen, ob der Privatkläger mit einer anderen Frau dort war, schilderte damit aber höchstens einen Teil der Geschichte (wobei allerdings anzumerken ist, dass nicht weiter nachgefragt wurde).