Andererseits erscheint auffällig, dass der Privatkläger anfänglich nur von Geld sprach, welches ihm aus einem nicht näher definierten Versteck entwendet worden sei. Dass sich dieses Versteck in der Küchenschublade befunden haben und insbesondere dass darüber hinaus auch das Sparschwein geplündert worden sei, gab er erst anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2016 zu Protokoll.