Widersprüche ergeben sich des Weiteren in Bezug auf den Deliktsbetrag beim angeblichen Diebstahl aus der Wohnung des Privatklägers über Ostern 2013. Sprach er am 26. Januar 2015 zunächst von CHF 2‘500.00 – was sich gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen auf den Diebstahl über Ostern bezog –, gab er am 8. April 2016 dann einen Deliktsbetrag von ungefähr CHF 3‘500.00 an, um schliesslich am 2. November 2016 von CHF 3‘000.00 zu sprechen. Einerseits wäre eine bessere Übereinstimmung des Deliktsbetrages zu erwarten. Andererseits erscheint auffällig, dass der Privatkläger anfänglich nur von Geld sprach, welches ihm aus einem nicht näher definierten Versteck entwendet worden sei.