Es mag zutreffen, wenn vorgebracht wird, mit «immer» habe der Privatkläger bloss regelmässig gemeint. Diese Ungereimtheit in seinen Aussagen kann aber auch dahin interpretiert werden, dass der Privatkläger die Beschuldigte damit stärker belasten wollte, nachdem ihm bewusst geworden war, dass sie sich ansonsten allenfalls in seine Wohnung hätte einschleichen müssen, um an den Badge/Schlüssel zu gelangen. Widersprüche ergeben sich des Weiteren in Bezug auf den Deliktsbetrag beim angeblichen Diebstahl aus der Wohnung des Privatklägers über Ostern