Überhaupt erscheint die Darstellung des Privatklägers, wie er mittels einer List an den Autoschlüssel der Beschuldigten gekommen sein will, wenig schlüssig. Er konnte weder nachvollziehbar darlegen, weshalb er seinen Wohnungsschlüssel gerade im Auto der Beschuldigten vermutete, noch weshalb er ihr – wenn auch bloss ausnahmsweise – hätte Getränke für den Kiosk bringen sollen, nachdem die Beschuldigte den Kiosk ja zu diesem Zeitpunkt auf eigene Rechnung führte und der Privatkläger nichts mit dem Einkauf zu tun hatte. Die Widersprüche betreffen sodann nicht nur den Wohnungs- und Autoschlüssel des Privatklägers.