41 Auffällig ist zudem, dass der Zeuge C.________ in der gleichen Chronologie die gleichen widersprüchlichen Angaben zum Fundort der Schlüssel machte. Es trifft zwar zu, wenn vorgebracht wird, dieser sei nur Zeuge vom Hörensagen und es sei deshalb wenig erstaunlich, dass er die gleichen Aussagen gemacht habe, wie der Privatkläger. Dies erklärt allerdings nicht den Widerspruch betreffend den Fundort an sich und deutet auf eine gezielte Absprache der Aussagen hin. Die Schilderung des Moments des Auffindens der Schlüssel durch den Privatkläger erweist sich sodann als wenig emotional und auffällig flach.