Beim Auffinden seines Schlüsselbundes im Wagen der Beschuldigten müsste es sich für den Privatkläger allerdings um ein zentrales Ereignis gehandelt haben, nachdem er dadurch in seinem Verdacht, dass die Beschuldigte über Ostern 2013 in seine Wohnung eingebrochen war, bestätigt worden wäre. Entsprechend emotional und einprägsam müsste dieser Moment für den Privatkläger gewesen sein. Dass der erwähnte Widerspruch lediglich auf einem Missverständnis oder einer ungenauen Protokollierung beruht, erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, zumal Mittelkonsole und Seitentür zwei deutlich unterschiedliche Orte sind.