So gab der Privatkläger am 8. April 2016 an, dass er seinen Wohnungs- und Autoschlüssel in der Mittelkonsole des Wagens der Beschuldigten aufgefunden habe. Anlässlich der darauffolgenden Einvernahme vom 2. November 2016 sagte er dann aus, der Schlüsselbund habe sich im Seitenfach [der Autotür] befunden, woran er auch noch an der Berufungsverhandlung festhielt. Beim Auffinden seines Schlüsselbundes im Wagen der Beschuldigten müsste es sich für den Privatkläger allerdings um ein zentrales Ereignis gehandelt haben, nachdem er dadurch in seinem Verdacht, dass die Beschuldigte über Ostern 2013 in seine Wohnung eingebrochen war, bestätigt worden wäre.