Damit deutete er implizit an, das Restaurant «Q.________» in jener Nacht möglicherweise selbst betreten zu haben, was seine gleichzeitige Aussage, in dieser Nacht sicher nicht dort gewesen zu sein, fraglich erscheinen lässt. Widersprüchlich sind die Aussagen des Privatklägers nicht nur hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte am 29. September 2012 noch bei ihm in der Liegenschaft N.________ gewohnt habe und seine Anwesenheit bezeugen könne. Auch in Bezug auf die diversen Schlüssel ergaben sich Widersprüche. So gab der Privatkläger am 8. April 2016 an, dass er seinen Wohnungs- und Autoschlüssel in der Mittelkonsole des Wagens der Beschuldigten aufgefunden habe.