_» weiterhin auf eine mögliche Täterschaft seiner damaligen Geliebten, der Putzfrau oder von Dritten, welche sich möglicherweise hätten einschliessen lassen, verwies, obwohl ihm nach Vorlage des Badge-Protokolls klar gewesen sein muss, dass es sein Badge war, welcher in der Tatnacht um 02:31 Uhr benutzt worden war. Auffällig ist in Bezug auf diese Zugriffszeit, dass der Privatkläger angab, es sei manchmal vorgekommen, dass er nach dem Ausgang noch ins Restaurant etwas kochen gegangen sei. Damit deutete er implizit an, das Restaurant «Q.____