Dass er sodann seit längerem einen von mindestens zwei Schlüsseln zu seinem Subaru vermisst habe, gab der Privatkläger auffälligerweise erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll. Ebenfalls wenig einleuchtend ist, dass der Privatkläger bezüglich des Diebstahls im Restaurant «Q.________» weiterhin auf eine mögliche Täterschaft seiner damaligen Geliebten, der Putzfrau oder von Dritten, welche sich möglicherweise hätten einschliessen lassen, verwies, obwohl ihm nach Vorlage des Badge-Protokolls klar gewesen sein muss, dass es sein Badge war, welcher in der Tatnacht um 02:31 Uhr benutzt worden war.