Was die angeblich im Auto der Beschuldigten aufgefundenen Schlüssel anbelangt, erscheint wenig plausibel, dass der Privatkläger bis nach dem Diebstahl in seiner Mietwohnung über Ostern 2013 nicht bemerkt haben will, dass ihm ein Wohnungsschlüssel fehlte. Mit der Vorinstanz wäre zu erwarten gewesen, dass er nach dem Auszug der Privatklägerin genau darauf geachtet hätte, ihre Schlüssel zu seiner Wohnung zurückzuerhalten. Dass er sodann seit längerem einen von mindestens zwei Schlüsseln zu seinem Subaru vermisst habe, gab der Privatkläger auffälligerweise erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll.