Dies obwohl der Privatkläger gemäss seinen Angaben bereits kurz nach Ostern 2013 wusste, dass die Beschuldigte im angeblichen Tatzeitraum an seinem Domizil gesehen worden war und obwohl er kurz darauf seine Wohnungs- und Autoschlüssel in ihrem Wagen aufgefunden haben will, womit sie indirekt den Zugriff auf Badge und Schlüssel zum Restaurant «Q.________» gehabt hätte. Was die angeblich im Auto der Beschuldigten aufgefundenen Schlüssel anbelangt, erscheint wenig plausibel, dass der Privatkläger bis nach dem Diebstahl in seiner Mietwohnung über Ostern 2013 nicht bemerkt haben will, dass ihm ein Wohnungsschlüssel fehlte.