Stattdessen verwies er erneut auf die Putzfrau und auf seine damalige Geliebte, welche ebenfalls gewusst hätten, wie man in das Restaurant «Q.________» reingekommen sei. Dass er die Beschuldigte erwischt habe, wie sie ihm einmal CHF 2‘500.00 gestohlen habe – was sich gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung auf den Diebstahl über Ostern 2013 bezog – erwähnte der Privatkläger bei der Einvernahme vom 26. Januar 2015 lediglich en passant.