Er erwähnte auch nicht, dass er die Beschuldigte inzwischen auch verdächtigte, ihm über Ostern 2013 Geld aus seiner Wohnung gestohlen zu haben. Seine damalige Schilderung, wonach sie ihn bereits mehrfach bestohlen habe, bezog sich gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung vielmehr auf Beträge, welche sie wiederholt aus seinen Hosentaschen genommen gehabt habe, als sie noch zusammen gelebt hätten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte der Privatkläger erst auf Vorhalt hin, dass es sein könne, dass seine Ex-Freundin und heutige Beschuldigte etwas mit dem Diebstahl im Restaurant «Q.________» zu tun haben könnte.