Zunächst ist schlecht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger derart lange zuwartete, bis er die Beschuldigte konkret der Diebstähle im Restaurant «Q.________» und aus seiner Wohnung über Ostern 2013 belastete. Unmittelbar nach Feststellung des (angeblichen) Einbruch- bzw. Einschleichdiebstahls in das Restaurant «Q.________» äusserte er weder gegenüber der Polizei noch gegenüber den Gebrüdern I.________ und K.________ einen konkreten Verdacht hinsichtlich der Täterschaft. Im Verlaufe des Tages verdächtigte er dann gemäss K.________ das Personal, namentlich die Servicefachangestellte G.________, was diese ebenfalls so empfand.