zum Restaurant «Q.________» gehabt hatte, noch dass es einmal einen auf den Privatkläger registrierten Badge #1 gegeben haben muss, noch dass die im Tatzeitpunkt vorhandenen Badges in einem gewissen Ausmass unter den Angestellten "zirkulierten" und möglicherweise äusserlich nicht zu unterscheiden waren. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger vor der Begehung der Tat – nach 07:44 Uhr am 28. September 2012 – seinen Badge samt Schlüssel für die Brandschutztür unbemerkt vorübergehend hätte entwenden und – vor ca. 08:00 Uhr am 29. September 2012 – auch wieder hätte zurücklegen müssen.