zwischen ca. 00:30 bis 01:30 Uhr erfolgte) bis zur Öffnung des Lokals durch den Beschuldigten um 08:23 Uhr – zu keinen weiteren Zutritten am Hintereingang kam, ausser zu demjenigen des Bäckers ________. Letzterer benutzte den korrekterweise auf seinen Namen registrierten Badge, um Backwaren in den Hausgang zu stellen; er kommt als Täter unbestrittenermassen nicht in Frage. Damit fallen Tatvarianten, bei welchen andere Badges als der auf den Privatkläger registrierte (und sich kurz vor und kurz nach dem Tatzeitpunkt auch bei ihm befindliche) Badge verwendet worden wären, ausser Betracht.