Es ist darüber hinaus auch erwiesen, dass sich ein- und derselbe Badge am 28. Dezember 2012 um 07:44 Uhr und am 29. Dezember 2012 um 08:23 Uhr im Besitz des Privatklägers befand. Sodann ist erstellt, dass es in der Tatnacht – nach der abendlichen Schliessung des Restaurant «Q.________» (welche gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und von G.________ zwischen ca. 00:30 bis 01:30 Uhr erfolgte) bis zur Öffnung des Lokals durch den Beschuldigten um 08:23 Uhr – zu keinen weiteren Zutritten am Hintereingang kam, ausser zu demjenigen des Bäckers __