_), wonach er das Restaurant «Q.________» am Morgen immer als erster und namentlich am Morgen des 29. September 2012 um ca. 08:00 Uhr betreten habe. Es ist damit nicht nur erstellt, dass es der auf den Privatkläger registrierte Badge mit dem Vermerk #2 war, mit welchem am 28. September 2012 um 07:44 Uhr sowie insbesondere am 29. September 2012 um 02:31 Uhr die hintere Eingangstür zum Restaurant «Q.________» geöffnet worden war. Es ist darüber hinaus auch erwiesen, dass sich ein- und derselbe Badge am 28. Dezember 2012 um 07:44 Uhr und am 29. Dezember 2012 um 08:23 Uhr im Besitz des Privatklägers befand.