__» verwendeter Badge/Schlüssel Aus dem Badge-Protokoll geht hervor, dass der auf den Privatkläger registrierte Badge Nr. 59 (# 2) am 28. September 2012 um 07:44 Uhr sowie am 29. September 2012 um 02:31 Uhr und um 08:23 Uhr benutzt wurde, um die hintere Eingangstür zu öffnen, von wo aus man mit einem zusätzlichen Schlüssel die Brandschutztür öffnen und so in das Restaurant «Q.________» gelangen konnte. Wie die Vorinstanz richtig festhält, decken sich die registrierten morgendlichen Zugänge mit den Aussagen des Privatklägers (und auch denjenigen von G.________), wonach er das Restaurant «Q.____