Diese Begebenheiten grenzen den Kreis möglicher Täterschaften ein. Die Beschuldigte kann nur Teil dieses Kreises sein, falls sie direkt oder indirekt Zugang zu entsprechenden Schlüsseln bzw. Badges hatte. Tatortspuren, welche direkt für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen würden, liegen weder bezüglich des einen noch hinsichtlich des anderen angezeigten Diebstahls vor. 11.2 Für den Zugang zum Restaurant «Q.________» verwendeter Badge/Schlüssel