Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen werden, dass die Täterschaft – falls dem Privatkläger über Ostern 2013 tatsächlich Geld aus seiner Küchenschublade und aus seinem Sparschwein entwendet worden ist – über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte. Ausserdem deuten diese Umstände – immer unter der Prämisse, dass es überhaupt zu den Diebstählen kam – darauf hin, dass die Täterschaft in beiden Fällen ein gewisses Insiderwissen über den Aufbewahrungsort des Geldes gehabt hat. Diese Begebenheiten grenzen den Kreis möglicher Täterschaften ein.