37 nungstür noch im Innern seiner Wohnung typische Spuren eines Einbruchs. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen werden, dass die Täterschaft – falls dem Privatkläger über Ostern 2013 tatsächlich Geld aus seiner Küchenschublade und aus seinem Sparschwein entwendet worden ist – über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte.