Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Täterschaft – wenn es denn in der Nacht vom 29. September 2012 überhaupt zu einem Diebstahl kam – sich entweder (wie ursprünglich angenommen) einschliessen liess und die Brandschutztür aufwuchtete, was allerdings aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands von vornherein höchst unwahrscheinlich und im Falle der Beschuldigten als (alleine handelnde) Täterin geradezu ausgeschlossen erscheint. Oder aber die Täterschaft verschaffte sich – wie angeklagt – mittels passender Schlüssel/Badges Zutritt zur Liegenschaft.