11. Beweiswürdigung 11.1 (Keine) Tatortspuren Bei keinem der beiden vom Privatkläger angezeigten Diebstähle fanden sich Spuren, welche nach Ansicht der Kammer klar auf ein gewaltsames Eindringen einer Täterschaft in die jeweiligen Räumlichkeiten hindeuten würden. Im Falle des Restaurant «Q.________» war gemäss den Aussagen des Privatklägers zwar die Brandschutztür (Falt- bzw. Schiebetür) vom Hausgang/Treppenhaus in den Restaurationsbereich einen kleinen Spalt weit offen, doch kam es offenbar gelegentlich vor, dass die mechanische Tür blockierte.