Er habe alle Schlüssel eingesammelt und die Namen nachträglich erfasst. Die bei den Akten liegende Liste müsste somit stimmen. Die meisten Namen hätten mit dem Schlüssel übereingestimmt und es habe nur wenig korrigiert werden müssen. Im Restaurant «Q.________» seien die Badges wohl intern herumgegeben worden, dies könne er aber [belegmässig] nicht nachvollziehen. Es habe auch regelmässig Wechsel im Personal gegeben. Er habe dies dem Privatkläger überlassen. Grundsätzlich könne er aber bestätigen, dass die unter den Nrn. 55, 59 und 60 aufgeführten Badges auch den genannten Personen (dem Privatkläger, G.___