Auf ihren Wunsch hin habe der Privatkläger deshalb eine abschliessbare Schublade mit einem Schlitz versehen, damit man am Abend das Couvert einfach dort habe hineinlegen können. Der Privatkläger habe immer sehr viel Geld in der Schublade gehabt, anstatt dieses in den Tresor zu tun. Als sie angefangen habe, im Restaurant «Q.________» zu arbeiten, habe sie den Badge erhalten und ihr Name sei dazu hinterlegt worden. Den Badge habe man aber nur gebraucht, wenn man vor den Kunden im Kaffee gewesen sei. Sobald der Laden geöffnet gehabt habe, habe man die Tür auch ohne Badge öffnen können.