33 gespielt haben, die Beschuldigte sei damals glaublich als Gast im Restaurant gewesen. Er habe sich weder mit dem Privatkläger noch mit der Beschuldigten über den Einschleichdiebstahl ins Restaurant «Q.________» unterhalten. Er sei «hintendran» im Gastgewerbe, «passiert ist passiert» und das sei «erledigt». «Rufname von C.________» sei meistens auch dabei gewesen. Beim Verlesen des Protokolls präzisierte F.________, er habe nur gehört, was passiert sei, aber er habe mit niemandem darüber gesprochen.