Wenn ein Badge auf den Namen der Beschuldigten registriert worden wäre, so müsste dies auf der Schlüsselliste ersichtlich sein. Er habe nichts von einem konkreten «Schlüssel-Gstürm» zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten mitbekommen. Er wolle einfach sagen, dass alle instruiert worden seien, dass die Badges genau aus solchen Gründen persönlich seien und nicht weitergegeben werden sollten. Er könne nichts dazu sagen, was mit dem Wohnungsschlüssel des Privatklägers passiert sei. 10.9.5 Einvernahme F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2017 (pag. 192 f.)