32 auf den Privatkläger. Der Privatkläger habe nicht gewusst, dass es eine Zugangsaufzeichnung gegeben habe. Nach dem 29. September 2012 sei das Thema für den Privatkläger abgeschlossen gewesen, dieser habe ihm gegenüber nie mehr etwas darüber gesagt. Ob der Privatkläger den Vorfall wie angekündigt bei der Versicherung gemeldet habe, wisse er nicht. Er wisse aber vom Hörensagen, dass das Geld, welches in der Tatnacht aus dem Restaurant entwendet worden sei, durch die Mutter des Privatklägers ersetzt worden sei.