Er habe dem Privatkläger auch gesagt, dass es kaum möglich sei, die Schiebetür mittels Körperkraft zu öffnen. Sie hätten diesen Vorgang anschliessend selber ausprobiert und es habe sich gezeigt, dass die Schiebetür kaum zu bewegen gewesen sei. Der Privatkläger habe anschliessend gesagt, dass er auch nicht wisse, wie sich die ganze Sache zugetragen haben könnte. Er (K.________) sei daraufhin in sein Geschäft gegangen und der Privatkläger habe seines Wissens die Polizei informiert. Im Verlauf des Tages sei es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Privatkläger und den Angestellten seines Restaurants gekommen.