Der Privatkläger habe angegeben zu glauben, dass sich jemand absichtlich im Gebäude habe einschliessen lassen und sich anschliessend Zutritt zum Restaurant verschafft habe, oder auch, dass die Schiebetür mit angewandter Körperkraft aufgewuchtet worden sei. Er habe dem Privatkläger anschliessend gesagt, dass er ihm diese Versionen nicht glauben würde. So hätte die Täterschaft das Restaurant auch direkt verlassen können, da die Türen von innen her immer zu öffnen seien. Er habe dem Privatkläger auch gesagt, dass es kaum möglich sei, die Schiebetür mittels Körperkraft zu öffnen.