Dieser «Rufname von C.________» sei ein Kollege des Privatklägers und auch ein Freund der Beschuldigten. Letztere habe immer viel erzählt von diesem «Rufname von C.________». Er sei auch nach der Trennung für sie da gewesen. Auf Frage, was denn «Rufname von C.________» genau gesagt habe, meinte E.________: «Dass letzte Nacht bei Herrn B.________ zu Hause eingebrochen worden sei». Der Privatkläger wohne über dem sich in der Liegenschaft