Nun müssten sie vorne durch. Der Haupteingang für das Restaurant sei auf der Strassenseite. Auf der linken Seite habe es auch zwei Eingänge zum Restaurant und zum Speisesaal. Der dritte Eingang sei derjenige, welcher ins Treppenhaus führe, dort gelange man in die Wohnungen. 10.9.2 Einvernahme von E.________ vom 25. November 2016 (pag. 29 ff.) E.________ wurde aufgrund der Aussage der Beschuldigten, wonach sie in der Tatnacht bei ihr gewesen sei, am 25. November 2016 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeugin befragt. Sie gab zu Protokoll, sie und die Beschuldigte seien Freundinnen.