23 ff.) D.________, die Mutter des Privatklägers, wurde am 25. November 2016 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeugin einvernommen. Sie gab an, sie stehe heute in keinem Verhältnis mehr zur Beschuldigten. Als diese noch mit ihrem Sohn, dem Privatkläger, liiert gewesen sei, hätten sie die Beschul-