Die Aussage der Beschuldigten vom 27. Mai 2016, wonach sie ihm das Geld anvertraut habe, weil sie dieses nicht in der Wohnung habe haben wollen, da der Privatkläger kein Geld gehabt habe, sei falsch. Er wisse ja, wie das Geld zusammen gekommen sei. In der Zeit, als die Beschuldigte noch keine neue Wohnung gehabt habe, habe der Privatkläger die Einnahmen immer im Sack gehabt, als er heimgekommen sei. Sie habe ihm das Geld aus dem Sack genommen, als dieser am Duschen gewesen sei und kaum sei er weggewesen, habe sie bei ihm (C.________) geklingelt und das Geld dabei gehabt. Dies sei mehrmals vorgekommen.