Auf entsprechende Frage bestätigte C.________ schliesslich aber, dass die Beschuldigte [auch ohne Schlüssel] durch das Restaurant in das Treppenhaus und damit zu seiner Wohnung habe gelangen können, sofern das Restaurant geöffnet gewesen sei. Er habe nicht mehrmals, sondern [nur] einmal höhere Geldbeträge von der Beschuldigten zur Aufbewahrung erhalten, dies als die Beschuldigte nach Barcelona gegangen sei. Die Aussage der Beschuldigten vom 27. Mai 2016, wonach sie ihm das Geld anvertraut habe, weil sie dieses nicht in der Wohnung habe haben wollen, da der Privatkläger kein Geld gehabt habe, sei falsch.