Warum sich derselbe Widerspruch in derselben Reihenfolge auch in den Aussagen des Privatklägers finde, könne er sich nicht erklären. Sie hätten sich vor den Einvernahmen nicht abgesprochen. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass die Beschuldigte entsprechend der Aussage der Mutter des Privatklägers, wonach die Tür zur Liegenschaft während der Öffnungszeit des sich in der Liegenschaft N.________ befindlichen Restaurants geöffnet gewesen sei, die Liegenschaft über Ostern 2013 auch ohne Schlüssel betreten haben könnte, meinte C.________, das sei eben nicht so.