Er sei nicht bei der Beschuldigten zu Hause gewesen, um sie und eine ebenfalls anwesende Freundin über den Einbruch zu informieren. Er sei damals am Morgen zusammen mit einigen anderen Personen in das Restaurant «Q.________» gegangen, wo sie bis zum Mittag oder Nachmittag geblieben seien. Er habe den Wohnungsschlüssel nach dem Umzug der Beschuldigten dieser und nicht dem Privatkläger zurückgegeben, weil letzterer zu dieser Zeit in Mallorca gewesen sei. Er habe den Wohnungsschlüssel nach dem Umzug zurückgeben wollen, damit dieser in der Wohnung gewesen sei. Die Beschuldigte habe noch einen