197 ff.) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2017 äusserte sich C.________ folgendermassen: Er habe sich auf die Einvernahme überhaupt nicht vorbereitet. Er habe vor dieser und auch vor der letzten Einvernahme Kontakt mit dem Privatkläger gehabt und habe sich mit ihm jeweils über die Vorwürfe gegen die Beschuldigte unterhalten. Sie hätten sich darüber unterhalten, was vorgefallen sei, dass er mit der Beschuldigten im Restaurant «Q.________» gewesen sei und dass diese über Ostern in der Liegenschaft N.________ gesehen worden sei.