Der Privatkläger habe für seine neue Freundin ein Auto gekauft gehabt. Die Beschuldigte habe dies in den Unterlagen gesehen, welche sich im Restaurant befunden hätten. Er selbst sei auch kurz im Restaurant gewesen und habe dies deshalb mitbekommen. Ansonsten sei er draussen mit den Hunden gewesen. Er habe nicht gesehen, ob die Beschuldigte etwas mitgenommen habe. Sie habe Zugang zum Restaurant gehabt, da sie dort gearbeitet habe. Vielleicht habe sie aber auch den Schlüssel des Privatklägers aus dessen Auto entwendet, der Privatkläger habe seinen Schlüssel «immer» im Auto aufbewahrt. Das alles habe sich vor dem Einbruch in das Restaurant «Q.________» abgespielt, «viel vorher».