Er wisse nicht, wieso sie dies getan habe, vielleicht als Trotzreaktion oder aus Rache. Sie habe dies erst während der Trennung gemacht, von früheren solchen Aktionen wisse er nichts. Es sei richtig, dass er einmal zusammen mit der Beschuldigten in seinem Auto zum Restaurant «Q.________» gefahren sei. Der Privatkläger habe bereits geschlafen gehabt und die Beschuldigte habe als Alibi ihre Hunde mitgenommen. Sie seien vor dem Restaurant gewesen. Die Beschuldigte habe dieses betreten, anschliessend wieder verlassen und danach seien sie zurückgefahren. Der Privatkläger habe für seine neue Freundin ein Auto gekauft gehabt.