Die Beschuldigte habe ihm ein Osternest vor die Wohnungstür gelegt. Das habe sie jedes Jahr so gemacht. Sie sei mit einem Schlüssel in das Haus gelangt. Er wisse nicht, mit welchem Schlüssel. Es sei richtig, dass die Beschuldigte ihm ein Couvert mit EUR 10‘000.00 und CHF 20‘000.00 anvertraut gehabt habe. Er habe gewusst, dass es sich um das Geld des Privatklägers gehandelt habe. Während der Trennung habe die Beschuldigte bei ihm geklingelt und ihm gesagt, der Privatkläger werde büssen. Sie sei «recht aus dem Hüsli» gewesen, weil der Privatkläger eine andere Beziehung angefangen gehabt habe. Die Trennung sei unschön gewesen. Die Beschuldigte habe das Geld ihm (C.___