27 Er habe den Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers der Beschuldigten zurückgegeben, weil der Privatkläger nicht anwesend gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihm gleichzeitig auch seinen Wohnungsschlüssel zurückgegeben. Er habe der Beschuldigten beim Umzug geholfen, anschliessend hätten sie die Wohnungsschlüssel ausgetauscht. Das sei ungefähr im Oktober 2012 gewesen, er sei sich aber nicht mehr sicher. Es sei jedenfalls kurz nach dem Umzug gewesen. Der Privatkläger habe ihn nie auf den Wohnungsschlüssel angesprochen. Die Beschuldigte habe ihm ein Osternest vor die Wohnungstür gelegt.