Dem Privatkläger traue er hingegen nicht zu, die Diebstähle begangen bzw. vorgetäuscht zu haben. Es könne sein, dass der Privatkläger ein paar Mal knapp bei Kasse gewesen sein, aber er habe ja immer zu seiner Mutter gehen können, welche ihm Geld gegeben habe. Es treffe allerdings zu, dass die Mutter dem Privatkläger den Geldhahn zugedreht gehabt habe, nachdem mit der Beschuldigten Schluss gewesen sei. Die Mutter des Privatkläger habe Angst gehabt habe, dass letzterer der Beschuldigten den Kiosk wegnehmen würde. 10.8.2 Einvernahme vom 2. November 2016 (pag. 18 ff.)