Er habe durch das Fenster beobachten können, wie die Beschuldigte alle Schubladen des Buffets durchsucht habe. Das müsse in der Zeit gewesen sein, als der Privatkläger und die Beschuldigte bereits getrennt gewesen seien, aber noch zusammengelebt hätten, ungefähr einen Monat vor dem Einschleichdiebstahl. Er traue der Beschuldigten zu, beide Diebstähle begangen zu haben. Sie könne sehr böse sein und habe damals auch der neuen Freundin des Privatklägers gedroht. Dem Privatkläger traue er hingegen nicht zu, die Diebstähle begangen bzw. vorgetäuscht zu haben.