Die Beschuldigte habe ihm einmal ein Couvert mit Geld gegeben als sie nach Mallorca gereist sei. Im Couvert hätten sich EUR 10‘000.00 und CHF 20‘000.00 befunden. Er bereue, dass er das Geld damals nicht dem Privatkläger gegeben habe. Das Geld müsse vom Kiosk und vom Privatkläger gewesen sein. Die Beschuldigte habe ihm dies aber nie so gesagt. Er denke, dass sie ihm (C.________) das Geld gegeben habe, weil sie angenommen habe, dass der Privatkläger danach suchen würde. Er habe ja auch Waren einkaufen müssen. Sie habe ihm nur einmal einen Geldbetrag gegeben. Angesprochen auf den nächtlichen Ausflug in das Restaurant «Q.___