Der Privatkläger sei über Ostern 2013 für vier Tage nach Mallorca gereist. Nachdem er zurückgekommen sei, habe der Privatkläger ihn angerufen und ihm gesagt, dass ihm Geld im Betrag von CHF 3‘500.00 fehlen würde. Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob er noch einen Wohnungsschlüssel von ihm besitze. Er habe geantwortet, dass er diesen der Beschuldigten ausgehändigt habe und dass die Beschuldigte ihm über Ostern ein Osternest vor die Tür gelegt habe. Ins Treppenhaus gelange man aber nur mit Schlüssel. Deshalb gehe er davon aus, dass die Beschuldigte noch einen solchen besessen habe.